Durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung können beim Patienten schwere Gesundheitsschäden entstehen, die sein weiteres Leben schwer beeinträchtigen können.
Der Arzt schuldet dem Patienten eine Behandlung, die den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft entspricht. Wenn der angestrebte Behandlungserfolg nicht erreicht wird, so ist dies jedoch nicht regelmäßig durch einen Behandlungsfehler verursacht. Vielmehr können bei der Behandlung von Erkrankungen eine Reihe von Komplikationen auftreten, die sich auch bei einem noch so sorgfältigen Vorgehen nicht mit letzter Sicherheit vermeiden lassen. Weiterhin können entsprechende Störungen natürlich auch in der Grunderkrankung des Patienten liegen.
Wenn dem Patienten Zweifel an der ordnungsgemäßen Behandlung durch seinen Arzt kommen, so sollte er zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Wenn die entsprechenden Bedenken nicht ausgeräumt werden können und beim Patienten nach wie vor Zweifel an der ärztlichen Behandlung bestehen, so sollte er zunächst ein Gedächtnisprotokoll verfassen, in dem der Verlauf der Behandlung und der vermutete Behandlungsfehler kurz dargelegt werden.
Es besteht dann die Möglichkeit, sich an die Krankenkasse oder an die Schlichtungsstelle bzw. Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer zu wenden.
Bei der Gutachterkommission wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ein Begutachtungsverfahren eingeleitet.
Bei der Krankenkasse wird nach einem Gespräch und der Anforderung von medizinischen Unterlagen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet. Hier besteht ein Referat, welches sich mit der Bearbeitung von Behandlungsfehlervorwürfen beschäftigt. Es stehen eine Reihe von erfahrenen Ärzten und Gutachtern nahezu aller Fachbereiche für die Begutachtung zur Verfügung.
Das Gutachten wird nach Fertigstellung an die Kasse gesandt, die sich dann erneut mit dem Patienten in Verbindung setzt. Im Zweifel kann der Patient das Gutachten mit dem Sachbearbeiter der Krankenkasse oder einem Rechtsanwalt besprechen.
Das Verfahren ist für den Patienten kostenfrei und nicht von der Zustimmung des behandelnden Arztes abhängig.
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