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Ziele und Nutzen der Begutachtung nach SGB XI § 18


Gutachter des MDK Baden-Württemberg führen Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI durch. Ziel der Begutachtung ist die zeitnahe Erstellung eines für die Auftraggeber verständlichen und nachvollziehbaren Gutachtens, aus dem hervorgeht, ob Pflegebedürftigkeit des Antragstellers vorliegt, falls ja, in welcher Stufe und ob die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit hat der MDK Baden-Württemberg insbesondere zu prüfen und festzustellen:

  • den ursächlichen Zusammenhang des Hilfebedarfs mit Krankheit oder Behinderung
  • den individuellen Hilfebedarf aufgrund von erkrankungs- und  behinderungsbedingten Schädigungen/Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen und der häuslichen Betreuungssituation sowie
  • den Umfang der pflegerischen Versorgung

Darüber hinaus hat der MDK Baden-Württemberg den Pflegekassen Vorschläge
über

  • Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation
  • Art und Umfang von Pflegeleistungen und zur
  • Prognose zu unterbreiten.

Ziel und Nutzen der Prüfung nach SGB XI §§ 112/114


Der MDK Baden-Württemberg unterstützt die Pflegekassen bei ihrem gesetzlichen Auftrag, eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten.
Die Pflegeeinrichtungen haben dem MDK oder den von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität ihrer Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Hierbei sind die Prüfungen auf die Qualität der Pflege, die Versorgungsabläufe und die Pflegeergebnisse zu erstrecken.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben den MDK Baden-Württemberg beauftragt, eine flächendeckende Qualitätsprüfung bei allen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie anlassbezogene Prüfungen bei ambulanten und stationären Einrichtungen durchzuführen.


Ziel und Nutzen der Begutachtung von Behandlungsfehlern in der Pflege


Ziel des Prozesses ist die Feststellung bzw. der Ausschluss von Verletzung der ärztlichen oder pflegerischen Sorgfaltspflicht sowie Dokumentationsmängel im Rahmen eines Behandlungsfehlervorwurfs in der Pflege.


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